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Sehr geehrte Kundinnen und Kunden!

Die neue GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) ist seit Ende November in Kraft und hat zu einer deutlichen Erhöhung der tierärztlichen Gebühren geführt. Viele Leistungen wurden aktualisiert, detaillierter aufgesplittet und an die Entwicklung der letzten Jahre angepasst.

Wir möchten Sie heute über die Auswirkungen der neuen Gebührenordnung auf die Fahrpraxis aufklären:

Für die Fahrpraxis ist die sog. „Hausbesuchsgebühr“ mit € 34,50 zzgl. MwSt. neu hinzu gekommen. Dadurch erhöhen sich Ihre Grundkosten für jeden Termin unabhängig von unserer diagnostischen / therapeutischen Leistung.

Gerne würden wir auf diese Gebühr verzichten.  Die GOT ist für uns jedoch rechtlich verpflichtend. Bei Verstößen drohen uns Bußgelder von bis zu € 15.000 je Einzelfall.

Die Anfahrt müssen wir mit € 3,50 zzgl. MwSt. pro Doppelkilometer, mindestens jedoch mit € 13,50 zzgl. MwSt., abrechnen.

In der Summe haben Sie also bereits erhebliche Kosten pro Fahrpraxistermin, schon bevor wir überhaupt tierärztlich tätig werden.

Was können wir nun gemeinsam tun?

Bitte schließen Sie sich in Ihrer Stallgemeinschaft, in Ihrer Nachbarschaft etc. zusammen, damit wenigstens die Fahrtkosten anteilig getragen werden können. Gerade bei gut planbaren Routinebesuchen wie Impfungen oder Zahnkontrollen etc. macht sich das bezahlt.
Gerne unterstützen wir Sie unsererseits mit bestmöglicher Flexibilität in der Terminfindung. Die Hausbesuchsgebühr darf leider nicht aufgeteilt werden. Diese müssen wir für jede/n Pferdebesitzer/in vollumfänglich abrechnen.

Bitte überlegen Sie im Einzelfall, ob ein Besuch in der Klinik womöglich kostengünstiger für Sie ist. Wenn Sie diesbezüglich unsicher sind, beraten wir Sie gerne und wägen mit Ihnen gemeinsam ab, was für Sie und natürlich auch für Ihr Pferd sinnvoller ist.

Last but not least: Falls Sie Ihr Pferd noch nicht Kranken- oder zumindest OP-versichert haben, sollten Sie spätestens jetzt dringend noch einmal darüber nachdenken und Angebote vergleichen. Mit einer Versicherung können Sie die medizinische Versorgung Ihres Pferdes auch langfristig sicherstellen.

Update: Die neue Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) wird nun zum 22.11.2022 in Kraft treten. Weitere Informationen finden Sie hier und hier.

 

Vermutlich haben Sie es schon gelesen:
Das Bundeskabinett hat vor einigen Wochen eine umfassende Novelle der für TierärztInnen verbindlichen Gebührenordnung (GOT) beschlossen, die voraussichtlich im Oktober 2022 in Kraft treten wird.

Zuletzt gab es im Jahr 1999 eine Novellierung der GOT. Eine Strukturerhebung durch das BMEL hat gezeigt, dass die Gebühren durchschnittlich um 20 % zu niedrig sind, um kostendeckend arbeiten und ausreichend Fachpersonal halten zu können. Zudem fehlen in dem aktuellen Leistungskatalog viele moderne Leistungen. Eine Novellierung war also seit Jahren überfällig, um letztlich auch die Versorgungslage aufrecht zu erhalten (Notdienstkrise etc.) und der modernen Tiermedizin Rechnung zu tragen.

Was bedeutet das für Sie?
Ab Oktober 2022 werden tierärztliche Leistungen deutlich mehr kosten. Die Gebührenordnung ist für TierärztInnen bindend, d.h. wir müssen nach der GOT abrechnen. Viele unserer Patientenbesitzer:innen verfügen bereits zumindest über eine OP-Versicherung für ihr Pferd. Wir empfehlen Ihnen, das Thema OP- und/oder Krankenversicherung – soweit nicht bereits vorhanden – noch einmal individuell zu überdenken und die angebotenen Tarife zu vergleichen.

Infos BMEL

Die „Notdienstgebühr“ in der Gebührenordnung


Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) wurde durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ u. a. um die sogenannte „Notdienstgebühr“ ergänzt. Die Regelungen sind am 14.02.2020 in Kraft getreten.

Im neuen §3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst“ ist geregelt, wie im Notdienst – außerhalb der regulären Sprechzeiten – abzurechnen ist:

  • Es muss eine pauschale „Notdienstgebühr“ in Höhe von 50,00 € zzgl. MwSt. bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten berechnet werden.
  • Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden.

Die Notdienstgebühr soll dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, auch bei Notfällen zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten einer Tierarztpraxis stehen für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die höheren Kosten des Notdienstes konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht erwirtschaftet werden und waren daher für die Tierarztpraxen in Deutschland nicht kostendeckend. Hier hat der Gesetzgeber nun nachgebessert.

Die GOT ist eine Bundesrechtsverordnung, die wir einhalten müssen. Ein Verzicht auf die Erhebung der Notdienstgebühr stellt einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Tierärzte dar und wird im Falle einer Überprüfung geahndet.

Informationsblatt der Bundestierärztekammer (pdf)