Neue Notdienstgebühr

Die „Notdienstgebühr“ in der Gebührenordnung


Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) wurde durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ u. a. um die sogenannte „Notdienstgebühr“ ergänzt. Die Regelungen sind am 14.02.2020 in Kraft getreten.

Im neuen §3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst“ ist geregelt, wie im Notdienst – außerhalb der regulären Sprechzeiten – abzurechnen ist:

  • Es muss eine pauschale „Notdienstgebühr“ in Höhe von 50,00 € zzgl. MwSt. bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten berechnet werden.
  • Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden.

Die Notdienstgebühr soll dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, auch bei Notfällen zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten einer Tierarztpraxis stehen für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die höheren Kosten des Notdienstes konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht erwirtschaftet werden und waren daher für die Tierarztpraxen in Deutschland nicht kostendeckend. Hier hat der Gesetzgeber nun nachgebessert.

Die GOT ist eine Bundesrechtsverordnung, die wir einhalten müssen. Ein Verzicht auf die Erhebung der Notdienstgebühr stellt einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Tierärzte dar und wird im Falle einer Überprüfung geahndet.

Informationsblatt der Bundestierärztekammer (pdf)